Karcher Siebtechnik GmbH

Karcher Siebtechnik GmbH aus Bühl-Ottersweier

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Liefer- und Zahlungsbedingungen

1. Allgemeines
Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur im Geschäftsverkehr mit Nicht- Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung unter Kaufleuten/Unternehmern und uns werden die Liefer- und Zahlungsbedingungen auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn wir im Einzelfall nicht ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen haben.

2. Angebote und Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend, Berichtigung von Irrtümern und Zwischenverkauf bleiben vorbehalten. Aufträge bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Wir behalten uns das Eigentum und Urheberrecht an allen Angebotsunterlagen vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die in unseren Katalogen, Prospekten, Verkaufs- und sonstigen Unterlagen, sowie im Internet dargestellten Inhalte – soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet – sind stets freibleibend; sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden. Ein Kaufvertrag kommt zustande durch mündliche, fernmündliche oder schriftliche Bestellung und unsere schriftliche Bestellungsannahme, durch eine von beiden Seiten gemeinsam unterzeichnete Vertragsurkunde oder durch unverzügliche Ausführung nach Bestelleingang. Im letzteren Fall gilt der Lieferschein bzw. die Rechnung als Bestellungsannahme. Durch Bezahlung der unsererseits in Rechnung gestellten Kostenanteile für Werkzeuge erwirbt der Besteller kein Anrecht auf die Werkzeuge selbst. Diese verbleiben in unserem Eigentum.

3. Lieferung
Unsere Lieferzeiten sind stets nur annähernd und unverbindlich. Sie werden nach sorgfältiger Prüfung, unter Anpassung an die Wünsche der Kunden, genannt. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware fertiggestellt bzw. fertig gemeldet ist. Teillieferungen sind in einem zumutbaren Umfang zulässig; wir werden den Käufer hiervon unverzüglich informieren. Im Fall einer unmöglichen oder unzumutbaren Lieferung sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Eine Schadensersatzpflicht besteht nur unter den in Nr. 11, Allgemeine Haftungsbegrenzung, genannten Voraussetzungen. Wir haften hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für unser eigenes Verschulden und das unserer Erfüllungsgehilfen, nicht jedoch für das Verschulden unserer Vorlieferanten, da diese nicht unsere Erfüllungsgehilfen sind. Wir sind jedoch verpflichtet, auf Verlangen eventuelle uns gegen unsere Vorlieferanten zustehende Ansprüche an den Käufer abzutreten. Der Käufer ist berechtigt, nach Ablauf einer schriftlich zu setzenden Nachfrist von mindestens einem Monat, vom Vertrag zurückzutreten. Sofern es sich um einen Auftrag auf Spezialanfertigung handelt, die sich zur Zeit der Nachfristsetzung in Arbeit befindet, und aus irgendwelchen Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht fertiggestellt werden kann, beträgt die Nachfrist 3 Monate. Das Rücktrittsrecht erstreckt sich jedoch nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages, wenn die erbrachte Teilleistung für den Käufer verwendbar ist. Eine Schadensersatzpflicht besteht nur unter den in Nr. 11, Allgemeine Haftungsbegrenzung, genannten Voraussetzungen.

4. Preise
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ ausschließlich Transport, Versicherung, Montage und sonstigen Abgaben sowie der Verpackung. Eine Verpackung erfolgt nur, sofern sie vom Besteller ausdrücklich gewünscht wurde. Die Berechnung der Verpackung erfolgt aufgrund der tatsächlichen Gestehungskosten. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Alle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstehenden Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben gehen zu Lasten des Käufers. Abgaben oder die Erhöhung bereits bestehender Abgaben, die infolge staatlicher Maßnahmen eingeführt werden, und die Herstellung oder die Lieferung der Ware betreffen und verteuern, können in voller Höhe dem vereinbarten Kaufpreis zugeschlagen werden. Wir behalten uns das Recht vor, den vereinbarten Preis entsprechend dem Einfluss der maßgebenden Kostenfaktoren anzupassen, wenn nach Abschluss des Vertrages bis zum Liefertermin eine wesentliche Änderungen maßgeblicher Kostenfaktoren, wie insbesondere der Kosten für Löhne, Vormaterial oder Fracht, eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.

5. Zahlungen
Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen mit 2 % Skonto, innerhalb 20 Tagen netto, wenn nichts anderes schriftlich festgelegt ist. Sofern wir die Versandbereitschaft der Ware angezeigt haben und diese nicht vor dem vertraglich vereinbarten Terminen liegt, sind wir zur Rechnungslegung berechtigt. Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, sowohl aus laufendem Vertrag, als auch aus früheren oder anderen Geschäften, auch wenn er den Liefergegenstand beanstandet. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen, oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Käufer sind nur zulässig, wenn diese Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zahlungen erkennen wir nur an, wenn sie in bar in unsere Kasse oder auf unser Konto geleistet sind. Abzüge für Porti oder Abrundungen der Endbeträge werden nicht anerkannt. Bei Zielüberschreitungen sind wir berechtigt, für die Zeit vom Fälligkeitstage bis zum Geldeingang Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Bei entsprechendem Nachweis können auch höhere Verzugszinsen geltend gemacht werden. Diskontfähige Wechsel werden nur bei entsprechender Vereinbarung und nur zahlungshalber akzeptiert. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs, abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.

6. Rechte des Lieferers bei Zahlungsschwierigkeiten des Bestellers
Nach Auftragsbestätigung sich ergebende Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers berechtigen uns, Vorauszahlungen bzw. eine liquide Sicherheit binnen angemessener Frist zu verlangen. Wird dem Verlangen nicht fristgerecht entsprochen, oder ist von vornherein ersichtlich, dass der Besteller keine Vorauszahlung leisten kann, sind wir zur Ablehnung der Vertragserfüllung und zum Anspruch auf Schadensersatz befugt.

7. Versand, Gefahrübergang
Versandweg und Versandart unterliegen unserer Wahl, sofern der Käufer keine entsprechende Weisung erteilt hat. Die Gefahr geht, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, auf den Käufer über, sobald die Sendung unser Werk verlassen hat. Unwesentliche Mängel berechtigen den Käufer nicht, die Annahme der Ware zu verweigern.

8. Abnahme
Bei Spezialanfertigungen erfolgt die Abnahme unserer Erzeugnisse in unserem Werk. Wir werden den Käufer dazu rechtzeitig über den Termin benachrichtigen. Versäumt der Käufer schuldhaft den Abnahmetermin, verzichtet er auf die Abnahme oder gibt er keine Erklärung dahingehend ab, dass er die Ware bei uns prüfen will, gilt die Ware als angenommen, sobald sie das Werk verlässt. Abnahmekosten oder Reise- und Aufenthaltskosten des Abnahmebeauftragten sind vom Besteller zu tragen.

9. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an den Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei uns bestellt, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung – auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden Forderungen – beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn unsere einzelnen oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung der Saldoforderung. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptiert, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen den Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringen. Der Käufer tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware an uns ab. Wir sind berechtigt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware er noch in seinem Besitz hat, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmen. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet oder umgebildet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden Waren, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen gem. §§ 947, 948 BGB untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass eine Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der unserem Anteilwert an dem Miteigentum entspricht. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Parallel sind wir ebenfalls ermächtigt, den Schuldner die Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen zu unterrichten; die Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20%, so sind wir insoweit zur Freigabe der der uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden verpflichtet. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wird. Der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungen, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringen. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachten.

10. Gewährleistung
Die Gewährleistungspflicht beginnt mit der Abnahme, der Versandbereitschaft bzw., wenn eine solche Meldung nicht erfolgt, am Versandtag. Als Mangel ist nur eine nach billigem Ermessen nicht unerhebliche Abweichung der Lieferung bzw. Leistung bzgl. der Beschaffenheit oder Brauchbarkeit zu dem vertraglich vereinbarten Zweck, sofern hierüber vertragliche Vereinbarungen getroffen wurden, anzusehen. Es wird keine Gewähr für Verfahrenstechnik übernommen, es sei denn, dass im Kaufvertrag anderslautende Vereinbarungen getroffen wurden. Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seine nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen. Transportschäden sind dem Frachtführer unverzüglich anzuzeigen und auf dem Anlieferungsschein zu vermerken. Stellt der Käufer Mängel an der Ware fest, darf er nicht über sie verfügen, d.h. sie darf ohne unsere Zustimmung nicht geteilt, weiterverkauft, bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist. Eine Schadensersatzpflicht besteht nur unter den in Nr. 11 – Allgemeine Haftungsbegrenzung, genannten Fällen. Der Käufer ist verpflichtet, uns die beanstandete Kaufsache zwecks Prüfung der Beanstandung auf Verlangen zur Verfügung zu stellen, Bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir nach unserer Wahl berechtigt, die Art der Nacherfüllung (dreimalige Ersatzlieferung oder Nachbesserung) fest zu legen oder anstelle der Ersatzlieferung den Kaufpreis zu vergüten. Zur Vornahme von Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Käufer eine angemessene Zeit und die Gelegenheit zu geben, andernfalls sind wir von der Gewährleistung befreit. Die durch die Aus- / Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten einschließlich des Versandes an die ursprüngliche Lieferanschrift tragen wir, jedoch maximal bis zur Höhe des Kaufpreises. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Die Verjährungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die Verjährungsfrist für die Nachbesserungsleistung oder den neu gelieferten Gegenstand beträgt sechs Monate ab Beendigung der Nachbesserungsleistung oder Anlieferung des neu gelieferten Gegenstandes. Die Verjährungsfrist endet jedoch frühestens mit dem Ablauf der Verjährungsfrist für den ursprünglichen Liefergegenstand.

11. Allgemeine Haftungsbegrenzung
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (nachfolgende Schadensersatzansprüche) wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten, die über die in diesen Bedingungen zugestandenen hinausgehen, sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden, insbesondere entgangener Gewinn). Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für grob fahrlässiges Verhalten wird die Haftung auf den Ersatz des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren Schadens begrenzt. Durch uns wurde eine angemessene, weltweit gültige Produkt- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden aus Produkt- und Betriebshaftung abgeschlossen. Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden aus Produkt- und Betriebshaftung beschränken sich daher auf die von der Versicherung geschuldeten Beträge. Soweit zulässig, treten wir diese Versicherungsansprüche an den Käufer ab. Der Betriebshaftpflichtversicherung liegen die Allgemeinen Haftpflichtbedingungen (AHB) zugrunde. Schadensersatzansprüche des Käufers verjähren in zwölf Monaten; für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder für Arglist bzw. Vorsatz gilt die gesetzliche Regelung.

12. Gerichtsstand, anzuwendendes Rechts, Schlussbestimmungen
Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft. Der Gerichtsstand ist 77815 Bühl. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer an seinem Sitz zu verklagen. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des Einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG). Jegliche Form von Änderungen, Ergänzungen und mündlichen Nebenabreden oder jede Zusicherung, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgeht, durch uns, den Käufer oder sonstigen Dritten, bedürfen stets der schriftlichen Bestätigung; dies gilt insbesondere auch für die Aufhebung des Schriftformgebotes. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder des Vertrages unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit dieser Bedingungen oder des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung wird durch die Parteien durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende Regelung ersetzt werden.